Im Sinne der Aktion Allen Menschen ein Grab will ich versuchen für Angehörige von im Mutterleib verstorbener Kinder "Licht ins Informationsdunkel" zu bringen. Medial groß aufbereitet wurde in den letzten Jahren immer wieder mal Themen über - unterschiedlichen Angaben zufolge -"bestattungspflichtige und nicht bestattungspflichtige Kinder" - das "Leichen von nicht bestattungspflichtigen Kindern in Müllverbrennungsanlagen landen" oder "an die Medizin zu Forschungszwecken und Kosmetikindustrien verkauft werden."

Ein voll ausgetragenes Kind, welche rund um den Geburtstermin starb, hinterläßt nach deren Verbrennung etwa einen Fingerhut voll Asche.

Was ist und war rechtlich laut Leichen- und Bestattungsrechten davon legal möglich?

Wo liegt Handlungsbedarf im Sinne von "hier müssen Gesetze oder nur einfach die Öffentlichkeitsarbeit zu diesem sensiblen Thema verändert werden?"

Wie kam es zu den Begriffen "beerdigungspflichtiges Kind" und "nicht beerdigungspflichtiges Kind"?

Grundsätzlich gibt es in Deutschland unterschiedliche Begriffsbestimmungen zB Auszug aus dem Bestattungsgesetz, gültig für Niedersachsen :

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Leiche ist der Körper eines Menschen, der keine Lebenszeichen mehr aufweist und bei dem der körperliche Zusammenhang noch nicht durch den Verwesungsprozess völlig aufgehoben ist. 2Leichen sind auch Totgeborene (Absatz 3 Satz 1), jedoch mit Ausnahme der Fehlgeborenen (Absatz 3 Satz 2), und die den Totgeborenen entsprechenden Ungeborenen (Absatz 3 Satz 3).

(2) Ist der körperliche Zusammenhang des menschlichen Körpers in anderer Weise als durch Verwesung aufgehoben worden, so gelten auch der Kopf und der Rumpf bereits als Leiche.

(3) 1Eine Leiche ist auch eine Leibesfrucht mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, bei der nach der Trennung vom Mutterleib kein Lebenszeichen (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur oder Einsetzen der natürlichen Lungenatmung) festgestellt wurde (Totgeborenes). 2Fehlgeborenes ist eine tote Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm. 3Die Leibesfrucht aus einem Schwangerschaftsabbruch (Ungeborenes) gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls als Leiche.

(4) Friedhöfe sind alle von einem Träger nach § 13 Abs. 1 für die Beisetzung Verstorbener oder deren Asche besonders gewidmeten und klar abgegrenzten Grundstücke, Anlagen oder Gebäude bis zu deren Aufhebung.

Andere Gesetze sagen ganz klar:

eine Kinderleiche mit einem Gewicht über....ist eine Todgeburt

eine Kinderleiche mit einem Gewicht unter ....ist eine Fehlgeburt (auch wenn das Kind nicht von selbst ging, sondern im Auftrag der Mutter = Abtreibung, Abbruch)

Die Grenze, ob eine Kinderleiche nun als Tod- oder Fehlgeburt zu deffinieren ist, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich: Manche sagen 500 Gramm, das wird vom ungeborenen Kind im Laufe des 6. Schwangerschaftsmonats erreicht - andere haben die 1000 Gramm als Grenze, diese wird im Laufe des 7. Schwangerschaftsmonats erreicht - andere machen es an der Schwangerschaftsdauer fest.

Der Mensch entsteht aus der Verschmelzung der weibliche Ei- und der männlichen Samenzelle - und entwickelt sich dann.

Obwohl es einerseits in den Gesetztestexten heißt "alle Leichen sind der Behörde zu melden, als das eine Totenbeschau stattfinden kann, ist nicht einheitlich, ob Kinder mit einem Gewicht von unter....also ob Fehlgeburten einer Totenbeschau zu unterziehen sind. Uneinheitlich ist daher auch die Beerdigungsregelung in punkto Elternrechte, aber auch ob im Auftrag und auf Kosten der Kommune Fehlgeburten beerdigt werden.

Klar hingegen ist: überall wird im Punkt Todgeburt den Eltern/ Familienangehörigen per Gesetz das Bestattungsrecht oder die Bestattungspflicht zugestanden.

Bestattungspflicht heißt auf eigene Kosten - auch wenn die Komune der Auftraggeber der Bestattung ist, werden oder können die Angehörigen mit den Ausgaben konfrontiert werden.

Wichtiger Hinweis: Ihre Wahl ihrer Klinik beeinflusst, welche Gesetze zum tragen kommen für Ihr verstorbenes Kind, denn die Kliniken müssen handeln gemäß den Gesetzen, welche für den Standort der Klinik gelten.*

Folgender Absatz betrifft die Beerdigung einer Fehlgeburt (unabhängig von der Todesursache), also von einem Kind unter der im Bundesland* gültigen Grenze, gemäß dem genau deffinierten Elternrecht:

Wenn Sie Ihr unter  ...Gramm schweres Kind selbst beerdigen wollen, so können die Angehörigen verstorbener Kinder binnen einer genau deffinierten Frist die Beerdigung veranlassen, in dem Sie zu einem Bestatter ihrer Wahl gehen und den Auftrag dafür geben. In der Praxis verlängert sich u.U. die Frist: so lange der Leichnam eines Kindes aus dem Sarg für die vorgesehene Sammelbeerdigung entnommen werden kann, kann eine Bestattung auf Kosten und in Auftrag der Eltern stattfinden. Die Eltern müssen nur zu einem Bestatter Ihrer Wahl gehen und sagen, welcher Klinik sie Ihr verstorbenes Kind anvertraut haben....Der Bestatter geht dann von sich aus auf die Suche, von welcher Pathologie, Hystologie ec er den Leichnam abzuholen hat.

 Einige Leichenteile werden aus unterschiedlichen Gründen in Pathologien oder Histologien ec. untersucht. Was geschieht mit menschlichen Zellen auf Träger (Glasplatten), ec? Diese werden je nach Klinikinterner Vorschrift und etischem Verhalten des Menschen, der die Trennung/Aufräumen vornimmt, nicht von der Glasplatte heruntergekratz, sondern mit dem Glas entsprechend der jeweils gültigen Chemieordnung u.ä. entsorgt. Alle anderen menschlichen Überreste (Leichenteile genannt) gelten als "Organabfall" - auch hierbei sind die Komunen unterschiedlich stark angehalten bzw in der Umsetzung, diese Leichenteile auf einem Friedhof zur letzten Ruhe kommen zu lassen.

Kümmert sich niemand um den Verstorbenen - unabhängig vom Alter - kommt die Komune zum Zug und leitet seinerseits die Bestattung ein. Hier kann es in größerem Ausmaß zu unterschiedlichem Verhalten aufgrund der Gesetze, des Etik- und Moralempfindens im Umgeng mit genaudeffinierten Fehlbegurten kommen. Viele deutsche Bundesländer verändern Ihre Gesetze nicht, geben aber Empfehlungen an die Komunen heraus, im Sinne von Sie mögen doch Bitte aus ethischen ec Gründen die Entsorgung der Fehlgeburten (der Nicht beerdigungspflichtigen Kinder) via Sammelbeerdigung (Feuerbestattung) umsetzen.

Grundsätzlich sind bei Beerdigungen im Auftrag der Kommunen bei Kindern unter 500 bzw 1000 Gramm  Sammelbeerdigungen aus wirtschaftlichen Gründen üblich, bei größeren Kindern Einzelbegräbnisse.

Obwohl jedes Bundesland seine eigenen Beerdigungs-, Leichen-, Bestattungs- und Friedhofsgesetze hat - dürfte der größere Unterschiede darin zu finden sein, wie das Gesetz heißt und nicht im Inhalt des jeweiligen Gesetzes, das den Umgang mit verstorbenen Menschen, der Meldepflicht gegenüber Behörden, die Leichenbeschauung, das Bestattungsrecht der Eltern/Familienangehörigen, das Komunale verhalten, wenn die Angehörigen die Bestattung nicht von sich aus veranlassen, ob Bestattungspflicht seitens der Eltern besteht, ob die Eltern/ nächste Angehörige in jedem Fall für die Kosten aufzukommen haben, ec. genau deffiniert und exakt vorschreibt.

Grundsätzlich gilt: Jede Leiche ist zur Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes, der Todesart und der Todesursache ärztlich zu untersuchen (Leichenschau) - manche Gesetze haben ein Mindestgröße des ungeboren verstorbenen Menschen deffiniert.

Wer wann wo unter welchen Umständen Meldepflichtig ist, auch das schreibt das Gesetz vor.

Eine Fehlgeburt im WC runterzuspülen ist Gesetzlich nicht korrekt - daher nehmen Sie ihr ins WC hineingeplumstes Kind (eingewickelt in WC Papier oder ähnliches) mit in die Klinik ihrer Wahl - oder Sie rufen umgehend gemäß der Bestattungsordnung ihres Landes, die Rettung, einen Arzt/ Bestatter ec.

Da Gesetze fast "täglich" verändert werden, besage ich mit folgenden Hinweisen nicht, das diese Gesetze in der  hier angeführten Fassung an dem Tag noch ihre Gültigkeit haben, da Sie den Text lesen.....meine Linksammlung hat also eher einen Informellen Charakter...aber Sie wissen dann genauer, nach was genau zB im Wortlaut Sie Ihre Suche beginnen müssen.

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt vom 5.2.2002

Totgeborenes: über 500 Gramm, Fehlgeborenes unter 500 Gramm, alle Leichen sind zur Totenbeschau zu melden, Eltern haben das Bestattungsrecht, Komunen können wählen.

Hamburg, letzte Änderung 1995  1000 Gramm Bestattungspflicht der Eltern/Angehörigen

Auszug aus dem oben genannten Hamburger Gesetz: Totgeborene Leibesfrüchte mit einem Geburtsgewicht unter 1000 Gramm (Fehlgeburten), die nicht
bestattet werden, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Feten und Embryonen sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen, sofern sie nicht für wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Dasselbe gilt für abgetrennte Körperteile, Organe und Teile von Organen, die nicht
für Transplantationen, für wissenschaftliche Zwecke oder für die Herstellung von Arzneimitteln benötigt
werden.

Hamburg 1988  1000 Gramm

Berliner Bestattungsgesetz vom 2. Nov 1973 Kinder mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm gelten nicht als Leiche - aber es steht auch unter § 2
Ehrfurcht vor Toten
Wer mit Leichen umgeht, hat dabei die gebotene Ehrfurcht vor dem toten Menschen zu waren. Weitere Informationen sind erhältlich bei
www.stadtentwicklung.berlin.de

Berliner Bestattungsgesetz 1000 Gramm

Auszug aus dem oben genannten Berliner Gesetz: Vierter Abschnitt Bestattung
§ 15 Bestattungspflicht
(1) Jede Leiche muss bestattet werden.

(2) Eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 1000 Gramm kann bestattet werden.

(3) Abgetrennte Körper- und Leichenteile sind, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken dienen, in hygienisch einwandfreier und dem sittlichen Empfinden entsprechender Weise zu beseitigen. Dasselbe gilt für Leibesfrüchte im Sinne von Absatz 2, die nicht bestattet werden. Weiter Auskünfte auch erhältlich bei www.christ-all-bestattungen.de

Bestattungsgesetz Berlin 19. Mai 2004  Kinder unter 500 Gramm gelten dem Gesetz nach nicht als Leiche. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei www.bestattung-berlin.de

Niedersachen: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dez. 2005  500 Gramm als Leiche, Abbrüche gelten auch mit einem Gewicht unter 500 Gramm als Leiche. Weitere Informationen sind erhältlich bei www.recht-niedersachsen.de

Niedersächsisch Bestattungsgesetz vom 8.12.2005  500 Gramm

Thüringer Bestattungsgesetz vom 19. Mai 2004  Kinder unter 500 Gramm sind keine Leiche

Bestattungsgesetz Schleswig Holstein vom Feb 2005  500 Gramm Weitere Auskünfte sind erhältlich bei www.seebestattung-hawaii.de

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren des Landes Schleswig Holstein berichtet über das Bestattungsgesetz Weitere Auskünfte sind erhältlich bei www.landesregierung.schleswig-holstein.de

folgende Polizeiverordnung gilt ev für mehrere deutsche Bundesländer: Polizeiverordnung über das Bestattungs- und Leichenwesen 1.1.2004 Ein Auszug aus oben genannter Polizeiverordnung:

§ 9 Bestattungsfristen

(1) Leichen sind frühestens 48 Stunden und nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Dies gilt auch für die Bestattung totgeborener Kinder, die nach Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind. Weitere Informationen sind erhältlich bei www.jura.uni-sb.de

Welche Gesetze aktuell Gültig sind, darüber klärt Sie zB der Bestatter Ihrer Wahl sicherlich gerne und allumfassend auf:

www.christ-all-bestattungen.de

www.seebestattung-hawaii.de

www.bestattung-berlin.de

www.bestattungsinstitut-pinske.de

Religionen und Ihr Umgang mit Leichen:

Buddhismus www.bodhibaum.net

 Hinweise auf weitere Gesetzeslücken im Umgang mit verstorbenen Menschen:

Bei toten Kleinleichen (Embryonen und Föten) und Teilpräparaten des menschlichen Körpers wird nur auf verwesliche Präparate Bezug genommen. So in § 30,2 Bad-Württ.BestattVO: „Fehlgeburten, die nicht bestattet werden, und abgetrennte Körperteile sind hygienisch einwandfrei und dem sittlichen Empfinden entsprechend zu beseitigen.“  

weitere Informationen dazu erhalten Sie bei www.bodyworlds.com 

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